§1 Allgemeines
Alle gegenwärtigen und künftigen Leistungen des Auftragnehmers erfolgen auf Grund einer schriftlichen Auftragserteilung und unterliegen den folgenden Geschäftsbedingungen.
§2 Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen einschließlich Innenausbau und Montage gilt die, Verdingungsordnung für Bauleitungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung bzw. bei öffentlichen Auftraggebern die VOL, Teil B, in der jeweils gültigen Fassung.
§3 Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne des vorstehenden § 2 sind oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der Verdingungsverordnung für Bauleitungen gemäß § 2 nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen nach § 4 bis $ 7.
§ 4 Angebot und Preise
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart wurden, werden zu den zur Zeit der Leistungserbringung gültigen Materiallistenpreisen berechnet Die Angebotspreise sind freibleibend. Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Angebotspreis enthaltenen hinausgehende zusätzliche Leistungen werden entsprechend zusätzlich in Rechnung gestellt Nebenabreden, Zusagen und nach- tägliche Vertragsänderungen bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten oder durch ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
§5 Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die von ihm erbrachte Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Ist die Auftragsausführung mängelbehaftet oder wird ihre Güte innerhalb der Gewährleistungsfrist auf Grund von Fabrikationsmängeln oder auf Grund von Fehlern des verwendeten Materials gemindert, so bietet der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Abnahme der fertiggestellten Leistung durch den Auftraggeber. Dieser hat die Abnahme auf Verlangen des Auftragnehmers binnen 12 Werktagen durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Offensichtliche Mängel sind dem Auftraggeber binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
§ 6 Zahlung
Rechnungen sind binnen vierzehn Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahl- bar, Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Auch bei anderslautender Bestimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zahlungen gegebenenfalls zunächst auf seine jeweils älteren Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen anzurechnen.
§7 Pauschalisierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
§8 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 8.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
§ 8.2
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
§ 8.3
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
§ 8.4
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
§ 8.5
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.
§ 9 Speicherung von Daten, Datenschutz
Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen verarbeiten wir die für die Erbringung der Lieferungen bzw. Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers gemäß Art 6 Abs. 1 b) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Näheres regeln unsere Datenschutzbestimmungen, die schriftlich unter der Anschrift: Molkereistr. 1, 35039 Marburg, Tel.: 06421 948030 oder per Mail: info@haus-und-handwerk.de angefordert werden können.
§ 10 Teilwirksamkeit, Freistellungsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Konditionen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist davon die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in einem solchen Fall in der Weise zu ersetzen, dass der gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.